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Regelsozialhilfe

Eine Person ist bedürftig, wenn sie für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 10 SG). Wer nicht oder nicht rechtzeitig für sich aufkommen kann, befindet sich in einer Notlage. Ist die Sozialhilfestelle örtlich und sachlich zuständig, hat die betroffene Person Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gelten die SKOS-Richtlinien (§ 152 SG), mit Ausnahme der vom Regierungsrat festgelegten Ausnahmen (§ 93 SV).
Wirtschaftliche Hilfe wird also dann gewährt, wenn die eigenen Mittel der bedürftigen Person nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt und jenen der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen und damit der jeweiligen Unterstützungseinheit zu decken.
Neben der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit hat die betroffene Person nur zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Sie muss sich in einer Notlage befinden, und die persönliche oder wirtschaftliche Hilfe muss notwendig sein.

Wenn Sie sich in einer Notsituation befinden, Sozialhilfe beantragen möchten und in der Sozialregion Wasseramt Wohnsitz verzeichnen, melden Sie sich bitte telefonisch 032 681 74 00 oder persönlich am Schalter an.

 

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