Elterliche Sorge
Heute gilt die gemeinsame elterliche Sorge als der Normalfall. Die elterliche Sorge, auch Sorgerecht genannt, beinhaltet das Recht und die Pflicht zur Pflege, Erziehung und gesetzlichen Vertretung des Kindes. Auch das Bestimmen über den Aufenthaltsort, die religiöse Erziehung und die Verwaltung des Vermögens des Kindes gehört dazu.
Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge [pdf, 94 KB]
Formular Antrag gemeinsame elterliche Sorge [docx, 160 KB]
Es besteht für unverheiratete Kindseltern die Möglichkeit, beim Zivilstandesamt direkt im Anschluss an die Erklärung über die Anerkennung des Kindes durch den biologischen Vater gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben (Art. 11b ZStV).
Wie können geschiedene Eltern, bei welchen nur ein Elternteil die elterliche Sorge innehat, die gemeinsame elterliche Sorge erhalten?
Geschiedene Eltern: Eltern, denen bei der Scheidung vom Gericht nicht das gemeinsame Sorgerecht erteilt worden ist, können bei Einigung die Erklärung gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) abgeben und so das gemeinsame Sorgerecht erlangen. Sie können entsprechende Anträge direkt bei der KESB einreichen. Bei Uneinigkeit ist - in der Regel, aber nicht in jedem Fall - das örtliche Zivilgericht zuständig. Wir empfehlen Ihnen in solchen Fällen, sich juristisch oder bei einer Familienberatungsstelle beraten zu lassen.
Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei geschiedenen Eltern [pdf, 121 KB]
Wie können unverheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge erhalten?
Unverheiratete Eltern: Unverheiratete Eltern können erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Die Erklärung kann entweder gleichzeitig mit der Anerkennung der Vaterschaft gegenüber dem Zivilstandsamt (auch vorgeburtlich) oder später gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) abgegeben werden. Ohne Erklärung steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Auch bei unverheirateten Eltern ist bei Uneinigkeit über die Regelungen - in der Regel, aber nicht in jedem Fall - die KESB zuständig. Auch hier ist empfehlenswert, sich juristisch oder bei einer Familienberatungsstelle beraten zu lassen.
Merkblatt zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern [pdf, 301 KB]