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Abklärungen

Verfahrenseröffnung: Ein Verfahren beginnt mit einer Gefährdungsmeldung oder einem Antrag. Das bedeutet, dass jemand (zum Beispiel eine Schule, ein Nachbar oder auch ein Elternteil oder das betroffene Kind selber) der Behörde gemeldet hat, dass das betroffene Kind allenfalls Unterstützung brauchen würde. Die Behörde muss dieser Gefährdungsmeldung nachgehen. Sie prüft, ob sie zuständig ist, und macht erste Abklärungen.

Abklärungsphase: Anschliessend erhält der Sozialdienst einen Abklärungsauftrag der KESB, welcher auch die Betroffenen erhalten (Verfügung). Während dieser Abklärung überprüft die zuständige Sozialarbeiterin, der zuständige Sozialarbeiter, ob tatsächlich eine Gefährdung vorliegt und eine Massnahme notwendig ist. Die Abklärungsperson muss sich alle Informationen beschaffen, die die KESB braucht, um diese Entscheidung zu treffen. Dazu wird mit der betroffenen Familie und weiteren involvierten Personen (beispielsweise Schule, Kita, Kinderarzt) gesprochen und ein Bericht zu Handen der KESB über die Situation des Kindes und der Familie erstellt.

Die Abklärungsphase kann lange dauern, in der Regel rund drei Monate. Deshalb kann die Behörde schon während dieser Phase sogenannte vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Rechtliches Gehör: Wenn der Bericht des Sozialdienstes bei der KESB eingetroffen ist, bekommen die Betroffenen das sogenannte rechtliche Gehör. Die Behörde erklärt, was die bisherigen Abklärungen ergeben haben und was die KESB für Massnahmen treffen will. Die Betroffenen können sich zu diesen Ergebnissen äussern und Lösungsvorschläge einbringen. Sie können auch alle Unterlagen zu Ihrem Fall einsehen (Akteneinsicht). 

Entscheid: Dann trifft die Behörde eine Entscheidung und verschickt den schriftlichen Entscheid. Dieser enthält eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung, damit die Personen, welche mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, Beschwerde erheben können.