Kindesschutzmassnahmen
In folgender Broschüre finden Sie einfach verständliche Informationen zum Kindesschutz: Broschüre Informationen zum Kindesschutz [pdf, 179 KB]
Neben einer Beistandschaft gibt es noch weitere Massnahmen, welche die KESB anordnen kann:
Ermahnung
Die KESB kann die Eltern oder das Kind ermahnen, etwas zum Schutz des Kindes zu tun. Sie kann beispielsweise die Eltern ermahnen, dafür zu sorgen, dass das Kind eine Schulaufgabenhilfe besucht.
Weisung
Die KESB kann den Eltern oder dem Kind eine Weisung erteilen, die befolgt werden muss. Eltern können z. B. angewiesen werden, das Kind therapeutisch behandeln zu lassen oder die KESB kann eine Familienbegleitung einsetzen, welche die Eltern bei der Erziehung unterstützt.
Aufsicht
Die KESB kann eine Person oder Fachstelle beauftragen zu kontrollieren, ob die Ermahnung oder die Weisung eingehalten wird und ob es dem Kind gut geht.
Unterbringung des Kindes
Wenn Eltern nicht für das Kind sorgen können und es dadurch Schaden nimmt, kann die KESB das Kind vorübergehend oder für längere Zeit an einem anderen Ort unterbringen (z. B. Pflegefamilie oder Heim). Eine solche Unterbringung wird nur dann gemacht, wenn andere Massnahmen nicht genügen, um die Gefährdung zu verhindern.
Entzug der elterlichen Sorge
Wenn alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos oder von Anfang an unzureichend sind, kann die KESB den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Wird beiden Eltern das Sorgerecht entzogen, so erhält das Kind einen Vormund oder eine Vormundin, welcher anstelle der Eltern handelt. Ein Kind erhält auch einen Vormund oder eine Vormundin, wenn die Eltern selbst noch minderjährig sind.