Navigieren in Fiktivhausen

Medizinische und gesetzliche Vertretung

Wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, muss jemand sie in administrativen, finanziellen, gesundheitlichen und persönlichen Angelegenheiten vertreten. Hat die Person keinen Vorsorgeauftrag  und keine Patientenverfügung  erstellt, so sieht das Erwachsenenschutzrecht bestimmte gesetzliche Vertretungsrechte vor.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann eine Person festhalten, welche medizinischen Massnahmen sie ablehnt und welchen sie zustimmt, falls sie einmal nicht mehr selbst entscheiden kann. In der Patientenverfügung kann auch eine Vertrauensperson festgehalten werden, welche die Person bei medizinischen Entscheidungen vertritt. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss den Wünschen der Person, auf welche die Patientenverfügung lautet, grundsätzlich entsprechen. Es kann lediglich davon abgesehen werden, wenn die Wünsche gegen das Gesetz verstossen oder wenn Zweifel daran bestehen, ob dies tatsächlich die Wünsche der Person sind bzw. ob sie diese freiwillig geschrieben hat. Es gibt viele Vorlagen und Informationen zu Patientenverfügungen:

Vertretung durch Ehegatte/in oder eingetragene/n Partner/in

Der Ehegattin, dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner steht für gewisse Angelegenheiten ein gesetzliches Vertretungsrecht zu. Bedingung dafür ist, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder die Partnerin oder der Partner der Person regelmässig persönlich Hilfe leistet. Die Vertretungen können alle Handlungen vornehmen, die für den Alltag notwendig sind. Bei Handlungen, die darüber hinaus gehen, wie beispielsweise dem Verkauf eines Hauses, muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden.

Vertretung bei medizinischen Massnahmen

Hat die Patientin / der Patient (im urteilsfähigen Zustand)

  • keinen Vertreter eingesetzt (Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag) und besteht auch keine
  • Beistandschaft mit Bezug auf medizinische Behandlungsentscheide,

so besteht nach Art. 378 Abs. 1 ZGB eine gesetzliche Vertretungsbefugnis folgender Personen (in dieser Reihenfolge):

  1. wer als Ehegatte (od. eingetragene/r Partner/in) einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  2. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  3. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  4. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  5. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

Die KESB schreitet lediglich ein, wenn unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist, sich die berechtigten Personen nicht einig sind oder wenn die Interessen der Person gefährdet sind. Die Aufzählung in Art. 378 Abs. 1 ZGB ist als Kaskade zu verstehen: Nur wenn keine Personen einer bestimmten Kategorie existieren, sind Personen der folgenden Kategorie zur Vertretung befugt. Wenn es keine vertretungsberechtigten Personen gemäss Kaskade nach Art. 378 ZGB gibt, diese die Vertretung nicht wahrnehmen wollen/können oder sich nicht einig sind muss die KESB informiert werden.

In der Regel richtet man Behandlungen nach dem mutmasslichen/bekannten Willen der betroffenen Person und der Empfehlung der Ärzte.