Informationen für Sozialhilfebeziehende
Was ist der Grundbedarf?
Unter dem Grundbedarf wird die Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen verstanden, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben, zusteht.
Mit dem Grundbedarf sind beispielsweise folgende Kosten zu decken:
- Nahrungsmittel
- Bekleidung und Schuhe
- Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Kehrrichtgebühr)
- Kleine Haushaltsgegenstände
- Energieverbrauch 1) (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten, ohne Boilerkosten
- Versicherungsprämie Hausrats- und Haftpflichtversicherung 1, Swisscaution, etc.
- Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (Unterhalt Velo/Mofa)
- Telefon, Postversand, TV-Abos, Serafe 1
- Gesundheitspflege (nicht vom Arzt verschriebene Medikamente)
- Krankenkassenrestprämie (KVG), sofern Prämie höher als kantonale Durchschnittsprämie
- Unterhaltung, Freizeitauslagen
- Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)
- Gebühren für Dokumente
1(Diese Rechnungen werden nicht monatlich zugestellt. Es müssten monatlich Rückstellungen gemacht werden)
Wie hoch ist der Grundbedarf?
Ab 1. Januar 2023 gültige Pauschalen für den Grundbedarf für Erwachsene Personen (25+)
| 1-Personenhaushalt | CHF | 1'031.00 |
| 2- Personenhaushalt | CHF | 1'577.00 |
| 3- Personenhaushalt | CHF | 1'918.00 |
| 4- Personenhaushalt | CHF | 2'206.00 |
| 5- Personenhaushalt | CHF | 2'495.00 |
| 6- Personenhaushalt | CHF | 2'704.00 |
| 7- Personenhaushalt | CHF | 2'913.00 |
Ab 1. Januar 2023 gültige Pauschalen für den Grundbedarf für Erwachsene Personen (18-24)
| 1-Personenhaushalt | CHF | 825.00 |
| 2- Personenhaushalt | CHF | 1'262.00 |
| 3- Personenhaushalt | CHF | 1'534.00 |
| 4- Personenhaushalt | CHF | 1'765.00 |
| 5- Personenhaushalt | CHF | 1'996.00 |
| 6- Personenhaushalt | CHF | 2'163.00 |
| 7- Personenhaushalt | CHF | 2'330.00 |
Gesundheitskosten / Krankenkasse
Für die Monate der Sozialhilfeunterstützung werden die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) übernommen. Darüberhinausgehende Prämien und Zusatzversicherungen (VVG) müssen vom Grundbedarf selber bezahlt werden. Um dies zu verhindern, empfehlen wir das Hausarztmodell.
Auf den erstmöglichen Zeitpunkt ist die Franchise auf Fr. 300.00 zu reduzieren.
Sozialhilfebeziehende ohne Erwerbseinkommen oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung müssen sich bei der Krankenkasse den Unfall einschliessen lassen.
Die Kosten von Franchise und Selbstbehalte aus Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ab Unterstützungsbeginn (die Zahlungsfrist ist massgebend) werden zusätzlich von der Sozialhilfe übernommen. Kosten für versäumte Arzttermine werde nicht übernommen.
Autobesitz
Der Besitz bzw. das Einlösen und auch die regelmässige Nutzung eines Fahrzeuges ist für Sozialhilfebeziehende nur in Ausnahmefällen (aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen) erlaubt. Sollte kein bewilligter Ausnahmefall bestehen, ist die Autonummer beim zuständigen Strassenverkehrsamt zu deponieren.
AHV-Mindesbeiträge
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.
Erbringen Sie die AHV-Mindestbeiträge nicht durch Lohn oder Arbeitslosentaggelder, wird der Sozialdienst Sie bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätig anmelden. Für die Mindestbeiträge wird der Sozialdienst ein Erlassgesuch einreichen.
Steuern
Sie sind verpflichtet, dem Steueramt die Steuererklärung zu unterschreiben und einzureichen. Laufende Steuern und Steuerrückstände werden nicht von der Sozialhilfe übernommen. Der Sozialdienst verschickt jeweils anfangs Jahr eine Bestätigung über die bezogenen Sozialhilfeleistungen für die Steuererklärung.
Ein Steuererlass wird vom Steueramt in der Regel nur gewährt, wenn keine weiteren Schulden (gemäss Betreibungsauszug) bestehen. In diesem Fall kann Ihnen der Sozialdienst die entsprechenden Unterlagen für ein Steuererlassgesuchs bereitstellen, wenn Sie die definitive Steuerveranlagung einreichen.
Auszahlungsdaten
Die Sozialhilfeleistungen erhalten Sie in der Regel am 1. Arbeitstag des Monats.
Vermögensfreibeträge
Sozialhilfe kann nur geleistet werden, wenn die betroffene Person über kein eigenes Vermögen verfügt. Die Verwertung von Vermögenswerten ist im Sinne der Subsidiarität Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Ein einmaliger Freibetrag von Fr. 2'000.-- bei Einzelpersonen bzw. Fr. 4'000.-- bei Ehepaaren und Fr. 1'000.-- pro minderjähriges Kind (jedoch max. Fr. 5'000.-- pro Familie) kann als Rücklage (Vermögensfreibetrag) belassen werden.