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Informationen für Asylsozialhilfebeziehende

 

Was ist der Grundbedarf?

Unter dem Grundbedarf wird die Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen verstanden, welche allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben, zusteht.

Mit dem Grundbedarf sind beispielsweise folgende Kosten zu decken:

  • Nahrungsmittel
  • Energiekosten
  • Bekleidung und Schuhe
  • Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Kehrrichtgebühr)
  • Kleine Haushaltsgegenstände
  • Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (Unterhalt Velo/Mofa)
  • Telefon, Postversand, TV-Abos, Radio- und Fernsehgebühren von Serafe1, TV-Anschlussgebühren1
  •  Gesundheitspflege (nicht vom Arzt verschriebene Medikamente)
  • Unterhaltung, Freizeitauslagen
  • Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)
  • Gebühren für Dokumente
  • Krankenkassenrestprämie (KVG), sofern Prämie höher als kantonale Durchschnittsprämie (VA7+; Personen in der Einzelversicherung)
  • Versicherungsprämie Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Personen in eigener Wohnung) 1
    1(Diese Rechnungen werden nicht monatlich zugestellt. Sie sind deshalb für die monatlichen Rückstellungen selber verantwortlich)
Wie hoch ist der Grundbedarf?

Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (RRB-Nr.2023/155) hat der Regierungsrat die überarbeiteten Richtlinien über die Bemessung der Sozialhilfe für asyl - und schutzsuchende sowie vorläufig aufgenommene Personen genehmigt. Die neuen Richtlinien werden per 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

Ab 1. Juli 2023 gelten folgende Unterstützungsansätze

Ansätze Unterkunft mit mehreren Unterstützungseinheiten und Gastfamilien

Haushaltsgrösse   Pauschale  WG-Abzug   Pauschale pro Person 
1-Personenhaushalt CHF 825.00 20% CHF 660.00
2- Personenhaushalt CHF 1'262.00 20% CHF 505.00
3- Personenhaushalt CHF 1'534.00 20% CHF 409.00
4- Personenhaushalt CHF 1'765.00 20% CHF 353.00
5- Personenhaushalt CHF 1'996.00 20% CHF 319.00

Ansätze in Individualunterkunft

Haushaltsgrösse   Pauschale    Pauschale pro Person 
1-Personenhaushalt CHF 825.00 CHF 825.00
2- Personenhaushalt CHF 1'262.00 CHF 631.00
3- Personenhaushalt CHF 1'534.00 CHF 511.00
4- Personenhaushalt CHF 1'765.00 CHF 441.00
5- Personenhaushalt CHF 1'996.00 CHF 399.00
pro weitere Person CHF

167.00

   
Gesundheitskosten / Krankenkasse

Personen mit Status N, F und S, welche Sozialhilfeleistungen beziehen, sind über den Kollektivvertrag des Amtes für Gesellschaft und Soziales (AGS)  krankenversichert bei der Visana. Die Administration der Arztrechnungen wird vom AGS abgewickelt. Sie haben keine Versicherungskarte der Visana, sondern einen Zuständigkeitsausweis (Hausarzt). Für sämtliche Untersuchungen ist primär der Hausarzt aufzusuchen.

Selbstgekaufte, nicht ärztlich verordnete oder nicht versicherte Medikamente sind im Grundbedarf enthalten und müssen selbst bezahlt werden.

Versäumte Arzttermine: Kosten für versäumte Arzttermine werden nicht übernommen.

Autobesitz 

Der Besitz bzw. das Einlösen und auch die regelmässige Nutzung eines Fahrzeuges ist für Sozialhilfebeziehende nur in Ausnahmefällen (aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen) erlaubt. Sollte kein bewilligter Ausnahmefall bestehen, ist die Autonummer beim zuständigen Strassenverkehrsamt zu deponieren.

Auszahlungsdaten

Die Sozialhilfeleistungen erhalten Sie in der Regel am 1. Arbeitstag des Monats. 

Vermögensfreibeträge

Sozialhilfe kann nur geleistet werden, wenn die betroffene Person über kein eigenes Vermögen verfügt. Die Verwertung von Vermögenswerten ist im Sinne der Subsidiarität Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Ein einmaliger Freibetrag von Fr. 2'000.-- bei Einzelpersonen bzw. Fr. 4'000.-- bei Ehepaaren und Fr. 1'000.-- pro minderjähriges Kind (jedoch max. Fr. 5'000.-- pro Familie) kann als Rücklage (Vermögensfreibetrag) belassen werden.

 

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