Unterhalt / Vaterschaft
Wie kann eine Vaterschaft freiwillig anerkannt oder eingeklagt werden?
Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt der Ehemann rechtlich als Vater und wird automatisch als solcher im Geburtsregister eingetragen.
Ist die Mutter nicht verheiratet, muss der biologische Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen und wird dadurch auch ‹rechtlicher› Vater. Eine Anerkennung ist vor oder nach der Geburt möglich. Anerkennt der biologische Vater das Kind nicht freiwillig, wird eine Vaterschaftsklage beim Gericht eingereicht und die rechtliche Vaterschaft in einem Urteil festgestellt.
Kontakt Zivilstandesamt Solothurn:
Wie und wo kann der Unterhalt für ein Kind geregelt werden?
Der Kindesunterhalt wird durch verheiratete, in einem gemeinsamen Haushalt lebende Eltern in der Regel gemeinsam geregelt. Im Falle einer richterlichen Trennung oder einer Scheidung entscheidet das Zivilgericht über die Unterhaltsbeiträge und ist für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen zuständig.
Die Erstellung eines Unterhaltsvertrages für unverheiratete Eltern ist freiwillig, jedoch kostenpflichtig. Die Hauptverantwortung, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, liegt bei den Eltern. Für unverheiratete Eltern besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen. Das Ausarbeiten eines Unterhaltvertrages wird empfohlen, insbesondere wenn die Eltern nicht miteinander im gleichen Haushalt leben.
Melden Sie sich zur Beratung und Unterstützung für die Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages bei der folgenden Beratungsstelle:
Familienberatung Bucheggberg-Wasseramt: Startseite (familienberatung-bw.ch)
Für einen Unterhaltsvertrag werden pauschal Fr. 1’400.00 von der Beratungsstelle in Rechnung gestellt. Für Personen, bei welchen diese Kostenfolge zu finanziellen Schwierigkeiten führt, wurde eine Härtefallregelung ausgearbeitet.
Infoblatt Kostenerlass Unterhaltsvertrag [pdf, 89 KB] / Formular Gesuch Kostenerlass [docx, 41 KB]
Ein Unterhaltsvertrag erst erlangt Gültigkeit, wenn dieser durch die KESB genehmigt wird.
Wenn keine Einigung erzielt werden kann: Minderjährige und volljährige Kinder können gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen klagen. Wenn ein Elternteil vom anderen Kindesunterhalt verlangen will, kann er dies entweder in eigenem Namen oder als gesetzliche/r Vertreter/in des minderjährigen Kindes tun. Wir empfehlen Ihnen in so einem Fall sich juristisch beraten zu lassen.
Was können Sie tun, wenn festgelegte Alimente nicht bezahlt werden?
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst das Oberamt die im Rechtstitel (Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil) festgelegten Unterhaltsbeiträge. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen.
Eine Bevorschussung kommt nur für Kinderunterhaltsbeiträge in Betracht. Für nacheheliche Unterhaltspflichten, in der Regel also für Frauenalimente, leistet das Oberamt auf Antrag Inkassohilfe.
Zuständig dafür ist das Oberamt Solothurn:
Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4502 Solothurn
Telefon 032 627 75 27, E-Mail: oa-rs@ddi.so.ch
Link: Alimente - Oberämter - Kanton Solothurn
Merkblatt notwendige Unterlagen für die Alimentenbevorschussung [pdf, 76 KB]
Merkblatt Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe [pdf, 92 KB]