Beistandschaften
In folgender Broschüre finden Sie ausführliche und einfach verständliche Ausführungen zum Thema Beistandschaft:
Broschüre Informationen zum Erwachsenenschutz [pdf, 143 KB]
Wenn eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln und sich die Hilfe auch nicht anders holen kann, kann die KESB eine Beistandschaft anordnen. Eine Beistandschaft wird immer an die Bedürfnisse der Person angepasst. Das Selbstbestimmungsrecht dieser Person wird nur dort eingeschränkt, wo dies auch wirklich nötig ist. Es gibt verschiedene Arten einer Beistandschaft:
Begleitbeistandschaft
Sie wird dann errichtet, wenn eine Person ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbst regeln kann, in bestimmten Bereichen jedoch Unterstützung benötigt. Die Person muss mit der Begleitbeistandschaft einverstanden sein.
Vertretungsbeistandschaft
Sie wird errichtet, wenn eine Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst regeln kann und jemanden benötigt, der sie in diesen Angelegenheiten vertritt. Grundsätzlich kann die Person nach wie vor selbst handeln, ausser ihr wird aus wichtigen Gründen die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
Mitwirkungsbeistandschaft
Diese Art von Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbst regeln kann, zu ihrem Schutz aber für gewisse Bereiche (z. B. Abschluss von Mobiltelefonverträgen) die Zustimmung einer Beistandsperson benötigt. In diesem Bereich ist somit die Handlungsfähigkeit dieser Person eingeschränkt.
Umfassende Beistandschaft
Diese wird nur bei Personen mit einer besonderen Hilfsbedürftigkeit errichtet. Damit sind Personen gemeint, die ihre Handlungen dauerhaft nicht mehr abschätzen können. Sie sind somit dauerhaft urteilsunfähig und nicht mehr handlungsfähig.