Gefährdungsmeldung
Wann ist eine Gefährdungsmeldung einzureichen?
Eine Meldung über gefährdete oder schutzbedürftige Kinder ist ein einschneidender Schritt für die betroffene Familie. Sie sollte nicht leichtfertig erfolgen. Trotz allem ist es wichtig, bei den schutzbedürftigsten Mitgliedern unserer Gesellschaft genau hinzuschauen und wachsam zu sein und wenn es Hinweise auf eine Gefährdung gibt, eine Meldung zu machen. Eine Gefährdungsmeldung sollte eingereicht werden, wenn die persönliche Entwicklung von Kindern gefährdet ist. Gefährdet wird das Kindeswohl beispielsweise durch Vernachlässigung, Überforderung bezüglich Erziehung bei den Eltern, körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch.
Sind die Eltern in der Lage und bereit, selbst Lösungen zur Beseitigung der Kindeswohlgefährdung zu suchen, können sie sich an die Beratungsstelle wenden. Dann ist keine Meldung notwendig.
Was sollte in einer Gefährdungsmeldung enthalten sein?
- Personalien der betroffenen Person(en): Kinder und Eltern (mindestens Name, Vorname, Adresse)
- Name und Adresse der meldenden Person
- Angaben über die konkrete Gefährdung: Tatsachen, Ereignisse, Beobachtungen
- Vermutungen oder ein Verdacht ist klar als solche zu deklarieren
- Unterschrift der meldenden Person
Wo muss eine Gefährdungsmeldung eingereicht werden?
Bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Die Meldung wird in der Regel schriftlich eingereicht, bei Dringlichkeit ist auch eine Meldung per Mail oder telefonisch möglich.
Haben betroffene Personen den gesetzlichen Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet des Sozialdienstes Wasseramt, so ist die Gefährdungsmeldung an die KESB Region Solothurn einzureichen.
Welche Folgen hat eine Gefährdungsmeldung?
Die KESB eröffnet in der Regel ein Verfahren und erteilt an die zuständige Sozialregion einen Abklärungsauftrag. Fachpersonen klären die Situation der betroffenen Familie und deren Umfeld umfassend ab und erstatten Bericht an die KESB. Eine solche Abklärung dauert in der Regel mehrere Monate. Bei dringendem Handlungsbedarf kann die KESB vorsorgliche Sofortmassnahmen anordnen. Die KESB fällt nach Erhalt des Berichts und der Anhörung der Betroffenen Entscheide über weitere Massnahmen.
Die Betroffenen haben das Recht auf Akteneinsicht. Anonyme Meldungen: Die Meldeperson kann zu ihrem Schutz (jedoch nur in besonderen Fällen) ungenannt bleiben.
Die meldende Person hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, ob und welche weiteren Schritte eingeleitet wurden.
Vorlage für das Erstellen eine Gefährdungsmeldung für Kinder/Jugendliche:
Formular Gefährdungsmeldung KESB Kindesschutz [pdf, 115 KB]